Gründungssatzung 

des Bürger- und Verschönerungsvereins 

Herchen an der Sieg e.V. 

 

 

§1 Name und Sitz 

1.1 Der als gemeinsamer Nachfolgeverein des Verschönerungsvereins Herchen und des Bürgervereins Herchen an der Sieg e.V. im Jahre 1984 entstandene Verein führt den Namen "Bürger- und Verschönerungsverein Herchen an der Sieg e.V.". 

1.2 Der Sitz des Vereins ist Windeck-Herchen. 

 

§2 Zweck und Aufgabe 

2.1 Der BVV Herchen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

2.2 Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Verbesserung der dörflichen Struktur des Ortes Herchen und seiner Umgebung als Wohn- und Lebensraum und die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Bürgerschaft in der Öffentlichkeit. Parteipolitisch und religiös ist der Verein neutral. Als seine Aufgabe betrachtet der Verein die Förderung der dörflichen Gemeinschaft, der Tradition und der Pflege des Ortes und seiner Umgebung und die Aktivierung der Bürger zu Gemeinschaftsaufgaben. 

2.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Anregung und Durchführung von Arbeiten zur Bewältigung von Gemeinschaftsaufgaben, durch Veranstaltungen zur Heimatpflege und zur Information und Diskussion der Bürger über Themen allgemeinen Interesses, durch die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen, die dem Erholungsbedürfnis der Bürger dienen und durch die Zusammenarbeit mit allen örtlichen Vereinen entsprechender Zielsetzung. 

2.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

2.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§3 Entstehung der Mitgliedschaft 

3.1 Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben: 

a.      alle wahlberechtigten Personen, 

b.      juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, wenn sie um Aufnahme schriftlich beim Vorstand des Vereins nachsuchen. 

3.2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. 

3.3 Personen, die sich besondere Verdienste um die Belange des Vereins erworben haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. 

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft 

4.1 Die Mitgliedschaft wird beendet durch: 

a.      Austritt 

b.      Ausschluss bzw. Streichung 

c.       Tod. 

4.2 Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen, er wird mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam. 

4.3 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins, der Vereinssatzung und den auf der Satzung beruhenden Beschlüssen zuwiderhandelt oder wenn es das Ansehen des Vereins schädigt. 

4.4 Wird ein Ausschlussantrag beim Vorstand gestellt, so entscheidet dieser durch Beschluss über den Antrag. Das betroffene Mitglied muss vor der Ausschlussentscheidung gehört werden. Gegen den Ausschlussbescheid des Vorstandes haben sowohl das mit Ausschluss bedrohte Mitglied als auch der Antragsteller das Recht der Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides beim Vorstand eingelegt werden. Während des Ausschlussverfahrens bleibt der Betroffene Mitglied des Vereins. Seine Rechte und Pflichten ruhen in dieser Zeit. 

4.5 Mit dem Austritt oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen Rechte an den Verein und das Vereinsvermögen; er bleibt jedoch dem Verein für alle seine Verpflichtungen haftbar. 

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

5.1 Die Mitglieder haben das Recht, die Unterstützung des Vereins für ihre Interessen in Anspruch zu nehmen, wenn diese auch allgemeine Bürgerinteressen sind. 

5.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung einzuhalten, die Beschlüsse der Vereinsorgane auszuführen, die Vereinsinteressen zu wahren und zur Verwirklichung der Ziele des Vereins nach besten Kräften beizutragen. 

 

§6 Beiträge, Geschäftsjahr und Haftung 

6.1 Der Jahresmitgliedsbetrag ist zu Beginn des Jahres an das Konto des Vereins oder an den Kassierer zu entrichten. Eine Änderung der Beitragshöhe kann von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. 

6.2 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

6.3 Bei Beitragsrückstand erfolgt Mahnung, wird dieser nicht widersprochen, kann der Beitrag mittels Postauftrag erhoben werden. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des säumigen Mitglieds. Bei Zahlungsrückstand von mehr als einem Beitrag kann die Streichung von der Mitgliederliste erfolgen. 

6.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

6.5 Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. 

 

§7 Organe des Vereins 

7.1 Organe des Vereins sind: 

a.      die Jahreshauptversammlung 

b.      die Mitgliederversammlung 

c.       der Vorstand 

 

§8 Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung 

8.1 Die Jahreshauptversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache der Vereinsmitglieder über die Geschäfts- und Finanzlage des Vereins im vorausgegangenen Geschäftsjahr, zur Entlastung und gegebenenfalls Neuwahl des Vorstandes. 

8.2 Zur Jahreshauptversammlung lädt der Vorstand, vertreten durch den Vorsitzenden, mit mindestens 14-tägiger Frist unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich ein. 

Als schriftliche Einladung im Sinne der Satzung gilt auch die Veröffentlichung der Einladung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Windeck. 

8.3 Die Jahreshauptversammlung soll im 1. Vierteljahr des Geschäftsjahres stattfinden. 

8.4 Stellt ein Viertel der Vereinsmitglieder einen gemeinsamen Antrag auf Zulassung eines bestimmten Tagesordnungspunktes zur Jahreshauptversammlung, so muss der Vorstand diesem Antrag stattgeben und den Punkt auf die Tagesordnung setzen. 

8.5 Stellt die Hälfte der anwesenden Mitglieder in der Jahreshauptversammlung den Antrag auf Behandlung eines bestimmten, bisher nicht in der Tagesordnung erfassten Themas, so hat der Vorstand dem Antrag stattzugeben und das Thema auf die Tagesordnung zu setzen. 

8.6 Die Leitung der Jahreshauptversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall dem stellvertretenden Vorsitzenden. In besonders zu begründenden Fällen kann mit Zustimmung der Versammlung ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftrag werden. 

8.7 Beschlüsse, Anträge und Wahlen werden in der Jahreshauptversammlung, sofern diese Satzung in Einzelfällen keine andere Regelung vorsieht, durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden. Bei Stimmengleichheit ist ein gestellter Antrag, ein Beschluss oder eine Wahl abgelehnt. 

8.8 Neben der Jahreshauptversammlung können in dringenden Fällen Mitgliederversammlungen durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung kurzfristig einberufen werden. 

8.9 Stellt die Hälfte der Vereinsmitglieder einen gemeinsamen Antrag auf Einberufung einer Mitgliederversammlung an den Vorstand, so muss dieser einem solchen Antrag stattgegeben und die Versammlung unter Angabe der Tagesordnung kurzfristig einberufen. 

8.10 Für die Mitgliederversammlung gilt sinngemäß das, was zur Jahreshauptversammlung in § 8, Ziffer 8.2 bis 8.7 gesagt ist. 

 

§9 Vorstand 

9.1 Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind 

a.      der Vorsitzende, 

b.      der stellvertretende Vorsitzende, 

c.       der Geschäftsführer. 

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 

9.2 Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus: 

a.      dem Personenkreis nach §9, Ziffer 1, 

b.      dem stellvertretenden Geschäftsführer, 

c.       dem Kassierer, 

d.      dem stellvertretenden Kassierer, 

e.      den Vorsitzenden und ihren Stellvertretern der nach §9, Ziffer 9 gebildeten Arbeitsausschüsse. 

9.3 Der Vorstand wird durch die Mitglieder in einer Jahreshauptversammlung für jeweils 2 Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt, falls nicht in der Zwischenzeit durch eine Mitgliederversammlung eine Neuwahl des Vorstandes beschlossen wird. Die Wahlen erfolgen öffentlich durch Abfragen der Ja-, Nein-Stimmen und Stimmenthaltungen, sofern nicht von wenigstens einem Vereinsmitglied geheime Abstimmung gefordert wird. 

Die Wahlen der Vorstandmitglieder nach § 9.1 bis 9.2d erfolgen in einzelnen Wahlgängen. Für die Wahl der Ausschussvorsitzenden, ihrer Stellvertreter und der für die Dauer von zwei Jahren zu bestimmenden Kassenrevisoren ist Blockwahl zulässig. Die Wahl der Vorsitzenden leitet ein durch Zuruf von der Jahreshauptversammlung bestimmter Wahlleiter, die übrigen Wahlgänge der neu gewählte Vorsitzende. 

9.4 Die Wiederwahl von Vorstandmitgliedern ist zulässig. 

9.5 Scheidet ein Vorstandmitglied durch Tod, Amtsniederlegung oder auf sonstige Weise aus dem Vorstand aus, so bestimmt der Vorstand ein Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandmitgliedes. Die Ersatzwahl ist bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. 

9.6 Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. 

9.7 Der Vorstand tritt nach Bedarf, wenigstens sechsmal im Jahr, zusammen. Die Leitung der Vorstandssitzungen liegt in den Händen des Vereinsvorsitzenden oder - in dessen Abwesenheit - seines Stellvertreters, soweit nicht ein anderes Mitglied zur Leitung bestimmt wird. 

9.8 Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 

9.9 Zur Erledigung der Vereinsarbeit nehmen der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die zentralen Arbeitsbereiche wahr, die sich als Fortsetzung der Aufgabe von Verschönerungsverein und Bürgerverein ergeben. Ferner bildet der Vorstand zur Abwicklung seiner Arbeit mindestens folgende Ausschüsse: 

a.      Pflege des Ortsbildes, 

b.      Wegenetz und Bänke, 

c.       Traditionspflege 

d.      Wirtschaftsbetriebe 

Die Vorstandsausschüsse sind dem Vorstand verantwortlich. 

 

§10 Beurkundung der Beschlüsse 

10.1 Über Beschlüsse und Wahlen in den Jahreshauptversammlungen, Mitgliederversammlungen, Vorstands- und Ausschusssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen sind. 

 

§11 Satzungsänderung 

11.1 Satzungsänderungen können nur durch eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder auf einer Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

 

 

§12 Auflösung des Vereins 

12.1 Der Verein kann sich nur auflösen, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung dieses beschließen. 

12.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das nach Abwicklung der laufenden Geschäfte vorhandene Vermögen durch Beschluss der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen. Der Beschluss über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. 

 

§13 Inkrafttreten der Satzung 

13.1 Die Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung des Vereins am 11. Mai 1984 in Kraft. 


Aufnahmeantrag und Satzung können Sie hier herunterladen.